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Art. 1 § 5 AkkG

Fassungen
01.01.1993 bis 20.04.2012 — BGBl. Nr. 468/1992 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 1 § 501.01.199320.04.2012 BGBl. Nr. 468/1992 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 28/2012

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Akkreditierungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 468 aus 1992, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 28 aus 2012,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins, Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

01.01.1993BGBl. Nr. 468/1992

Außerkrafttretensdatum

20.04.2012aufgehoben durch BGBl. I Nr. 28/2012

Abkürzung

AkkG

Index

50/02 Sonstiges Gewerberecht

Text

Paragraph 5,

  1. Absatz eins,Die Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsstellen, die bei diesen beschäftigten Personen sowie die Sachverständigen sind verpflichtet, die ihnen ausschließlich bei Ausübung ihrer Tätigkeit bekanntgewordenen Tatsachen Dritten gegenüber geheimzuhalten; sie dürfen ihnen zur Kenntnis gelangte Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse nicht verwerten.
  2. Absatz 2,Nach anderen Rechtsvorschriften bestehende Berichts- und Meldepflichten werden durch die Bestimmungen des Absatz eins, nicht berührt.
  3. Absatz 3,Die Mitteilung über Tatsachen, welche den akkreditierten Stellen im Rahmen ihrer Tätigkeit bekanntgeworden sind, an andere akkreditierte Stellen ist insoweit zulässig, als dies zur Wahrnehmung der ihnen durch dieses Bundesgesetz oder vergleichbare ausländische oder internationale Rechtsvorschriften übertragenen Aufgaben notwendig ist.
  4. Absatz 4,Prüf- und Überwachungsergebnisse dürfen für statistische Auswertungen und wissenschaftliche Zwecke verwendet werden, wenn aus den Ergebnissen nicht mehr auf bestimmte oder mit hoher Wahrscheinlichkeit bestimmbare Betroffene geschlossen werden kann.

Schlagworte

Prüfstelle, Überwachungsstelle, Betriebsgeheimnis, Berichtspflicht,
Prüfergebnis

Zuletzt aktualisiert am

20.04.2012

Gesetzesnummer

10007248

Dokumentnummer

NOR12078660

Alte Dokumentnummer

N5199222010J